A) Rückmeldung & Beurlaubung
1. Was muss ich tun, um das Studium im Folgesemester fortsetzen zu können? (Rückmeldung)
Eine Rückmeldung erfolgt durch Überweisung des fälligen Rückmeldebetrages. Wenn Ihnen die Höhe des für Sie gültigen Betrages nicht bekannt ist, können Sie diese im Immatrikulationsamt am Emmichplatz erfragen.
Bitte beachten Sie die Rückmeldefrist und melden Sie sich bis spätestens 30. Januar bzw. 30. Juni unter Zahlung des für Sie gültigen Rückmeldebetrages zurück.
Ab dem 1. August 2016 wird für noch verspätet angenommene Rückmeldungen eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 50 EUR erhoben (Senatsbeschluss vom 11.02.2013).
Nach Eingang des Geldes auf dem Hochschulkonto können Sie Ihren Studierendenausweis für das kommende Semester validieren (er ist dann gültig vom Tag der Rückmeldung bis zum Ende des Semesters).
Studierende, die die Regelstudienzeit um mehr als 6 Semester überschreiten, müssen ab dem WS 2014/15 Langzeitstudiengebühren in Höhe von einheitlich 500,00 Euro pro Semester zahlen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie hier.
Rückmeldekonto:
Nord LB Hannover
IBAN DE84 2505 0000 0199 9784 38
BIC NOLADE2HXXX
Bitte geben Sie immer Ihre Matrikelnummer an!
2. Wo kann ich meinen Studierendenausweis validieren lassen?
a) im Haupthaus, Neues Haus 1, beim Pförtner;
b) im Immatrikulationsamt, Hindenburgstraße 2-4;
c) im Prüfungsamt am IJK, Expo Plaza 12 (Raum 2E.4.58) oder ggf. im Sekretariat gegenüber (2E.4.59)
3. An wen wende ich mich bei Fragen oder Problemen zur Immatrikulation oder Rückmeldung?
Bei Fragen oder Problemen bezüglich Immatrikulation bzw. Rückmeldung bitte ans Immatrikulationsamt der HMTMH wenden.
Immatrikulationsamt
Beate Heitmüller und Ursula Schreiber
Hindenburgstraße 2-4, Raum E007
+49 (0)511 3100-7223 oder -7224
I-amt@hmtm-hannover.de
Sprechzeiten: Mo, Di, Do, Fr 09:30-12 Uhr | Di, Do 14-15:30 Uhr | und nach Vereinbarung
4. Was mache ich, wenn ich die Rückmeldefrist verpasst habe?
Studierenden, die aus wichtigem Grund die Rückmeldefrist versäumt haben, ist unter Hinweis auf die Exmatrikulationsmöglichkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Ein entsprechender Antrag ist für das Wintersemester bis zum 15. Juli und für das Sommersemester bis zum 1. März zu stellen.
Bei einer von der Hochschule noch angenommenen verspäteten Rückmeldung, die die Studierenden selbst zu vertreten haben, wird eine Verwaltungsgebühr fällig.
5. Unter welchen Umständen ist eine Beurlaubung möglich und wann muss sie spätestens beantragt werden?
Studierende können bis zum Ende der Rückmeldefrist, in Ausnahmefällen auch noch innerhalb von zwei Monaten nach Semesterbeginn, auf ihren schriftlichen Antrag hin beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen ist. Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und in der Regel nur für jeweils höchstens zwei aufeinanderfolgende Semester zulässig. Wollen die Studierenden während der Dauer des Studiums eines Studienganges mehr als vier Semester beurlaubt werden, müssen sie wichtige Gründe nachweisen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
- gesundheitliche Gründe der Studierenden;
- Studienaufenthalt im Ausland.
Eine Beurlaubung ist nicht zulässig
- für das 1. Fachsemester;
- für vorhergehende Semester.
Während der Beurlaubung behalten die Studierenden ihre Rechte als Mitglied der Hochschule; sie sind jedoch nicht berechtigt, in dieser Zeit Lehrveranstaltungen zu belegen und Leistungsnachweise zu erbringen.
Ihre studentische Beitragspflicht wird durch die Beurlaubung nicht berührt, sofern die Beitragsordnung nichts anderes regelt.
Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester angerechnet. Studienaufenthalte können auf Antrag als Fachsemester angerechnet werden.
Beurlaubte Studierende haben sich für das dem Urlaubssemester folgende Semester zurückzumelden.
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Zuletzt bearbeitet: 07.11.2022
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