Infos zum M.A. MuM

1. Wie melde ich meine Masterarbeit an?

Für die Anmeldung zur Masterarbeit gibt es keine Fristen. Die Zulassung zur Masterarbeit erfolgt auf schriftlichen Antrag der Studentin/des Studenten an den Prüfungsausschuss. Dem Antrag fügt die Studentin/der Student einen Vorschlag für das Fachgebiet, dem das Thema für die Masterarbeit entnommen werden soll, und einen Vorschlag für die Prüferinnen/Prüfer bei. Die Prüfungsvorleistungen sind in der Studienordnung für den Masterstudiengang Medien und Musik festgelegt. 

Die Masterarbeit kann digital angemeldet werden. Bitte senden Sie dazu alle erforderlichen Unterlagen an: verwaltungsassistenz@ijk.hmtm-hannover.de.

2. Welche Unterlagen benötige ich zur Anmeldung?

Benötigt werden die folgenden Dokumente. Sie finden alle Vorlagen, die Sie benötigen, hier (link folgt).

  • Lebenslauf
  • Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung MuM
  • Formular „Masterarbeit Vergabe“
    → Der Titel, den Sie hier eintragen, ist nur als Arbeitstitel zu verstehen, der das Thema grob umreißt. Er kann im Laufe der Bearbeitung noch geändert werden.
  • Erklärung (MA-Prüfungsverfahren, das erste dieser Art im Fach Medien und Musik)
  • Auskunft über Gremientätigkeiten

3. Kann ich meine Anmeldung zurücknehmen?

Das Thema der Arbeit kann einmal innerhalb von drei Wochen nach Ausgabe zurückgegeben werden. Die erneute Anmeldung (mit einem anderen Thema) ist dann zum Stichtag im Folgesemester möglich.

4. Was passiert, wenn ich krank werde?

Bei Krankheit müssen Sie unbedingt ein ärztliches Attest (im Original) im Prüfungsamt (bei Emily Junck oder Heike Just) einreichen. Legen Sie dem Attest bitte einen formlosen Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist bei. Den formlosen Antrag können Sie zunächst auch digital an verwaltungsassistenz@ijk.hmtm-hannover.de stellen. Die Prüfungsausschussvorsitzende entscheidet über Ihren Antrag.

Die krankgeschriebenen Tage werden auf die Bearbeitungszeit aufgeschlagen. Ihr Abgabezeitpunkt verschiebt sich entsprechend nach hinten. Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit bis zur Gesamtdauer von fünf Monaten verlängert werden – aber nicht länger. Bei einer längeren Erkrankung ist eine Kontaktaufnahme mit dem Prüfungsamt unbedingt erforderlich.

5. Was passiert, wenn die Abschlussarbeit als nicht bestanden bewertet wird?

Wenn Sie z. B. aus Krankheitsgründen Ihre Arbeit nicht abschließen können, halten Sie unbedingt Rücksprache mit Ihrer Betreuungsperson. Wir finden auf jeden Fall eine Lösung! Es ist möglich, die Arbeit einmal zu wiederholen.

 

6. Wie viele Exemplare der Abschlussarbeit müssen abgegeben werden?

Insgesamt müssen vier Exemplare der Arbeit abgegeben werden. Je eins für die Prüfer, eins für das Archiv im Prüfungsamt und eins für die Bibliothek. Jedes Exemplar muss auf dem Rücken mit Ihrem Namen und dem (Kurz-)Titel Ihrer Arbeit beschriftet sein. Ergänzend muss bei der Erstprüferin/dem Erstprüfer eine elektronische Fassung eingereicht werden, die für die Plagiatsprüfung genutzt werden kann.

7. Was muss sonst abgegeben werden?

Ergänzend zu den Ausdrucken der Arbeit reichen Sie bitte Ihre Daten (sofern Sie im Rahmen der Arbeit welche erhoben haben) und ein Abstract ein. 

Die Daten speichern Sie auf einem USB-Stick und legen diesen Ihrer Arbeit bei. Den USB-Stick erhält dann der Erstprüfer/die Erstprüferin. 

Bitte reichen Sie zusätzliche ein separates Abstract Ihrer Arbeit als Word-Datei (!) per Mail bei verwaltungsassistenz@ijk.hmtm-hannover.de ein. Das Abstract wird unter bestimmten Voraussetzungen auf der Website des IJK veröffentlicht.  

Zusätzlich werden folgende Angaben benötigt:

  • Art der Abschlussarbeit: Bachelor‐ oder Masterarbeit
  • Länge der Abschlussarbeit in Seiten, inkl. Anhang und exkl. Anhang
  • Einreichungsdatum der Abschlussarbeit
  • Note der Abschlussarbeit
  • Erstbetreuer/in der Abschlussarbeit
  • Verfasser/in der Abschlussarbeit
  • Titel der Abschlussarbeit
  • Ihre Email-Adresse (bitte keine IJK‐Adressen; @ durch [at] ersetzen)
  • Abstract der Abschlussarbeit (ca. 300 Wörter, mindestens 1.250 Zeichen inkl. Leerzeichen)
  • Formlose Erklärung, ob Sie mit der Nennung des Titels Ihrer Abschlussarbeit und Ihres Namens in der Liste der Absolventinnen und Absolventen auf der Website des IJK einverstanden sind.

Bitte benennen Sie die Datei wie folgt: Name_Abstract_BA oder entsprechend Name_Abstract_MA

8. Was ist zu tun, wenn ich Prüfungsleistungen nicht oder nicht vollständig wie vorgesehen ablegen kann?

Macht die zu prüfende Person glaubhaft, dass sie nicht in der Lage ist (z. B. wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung), Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so soll sie die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbringen können. Dazu muss ein fachärztliches Attest im Original vorgelegt werden. Die Vorlage einer Kopie ist nicht ausreichend. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

9. Was muss ich bei der Abgabe meiner Masterarbeit beachten?

Abgabe von Abschlussarbeiten: Bei der Abgabe der Masterarbeit hat die Studentin/der Student schriftlich zu versichern, dass sie/er ihre/seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Die letzte Seite enthält die mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehene Plagiatserklärung

Die schriftliche Arbeit ist fristgerecht in mehrfacher Ausfertigung (vier Exemplare) entsprechend der Anzahl der Prüfenden im Prüfungsamt am IJK (bei Emily Junck oder in Vertretung Heike Just) abzugeben. 

Ergänzend muss bei der Erstprüferin/dem Erstprüfer eine elektronische Fassung eingereicht werden, die für die Plagiatsprüfung genutzt werden kann. Maßgebend sind die Öffnungszeiten des Prüfungsamtes am Abgabedatum. Bei Zusendung per Post gilt als Abgabedatum der Poststempel. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgeliefert, so gilt sie als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet, es sei denn, die/der Geprüfte hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten.

10. Wie setzt sich die Gesamtnote meines Masterabschlusses zusammen?

In die Abschlussnote des Masterstudiengangs gehen das Modul Masterprüfung mit 40% und alle anderen Module mit zusammen 60% ein. Die Noten der einzelnen Module (mit Ausnahme des Moduls Masterprüfung) werden entsprechend den Leistungspunkten gewichtet, die den jeweiligen Modulen zugeordnet sind. In die Note des Moduls Masterprüfung gehen die Note für die Masterarbeit mit 70% und die Note für die mündliche Verteidigung mit 30% ein. Bei der Bildung der Note nach Abs. 4 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

11. Welche Leistungsbescheinigungen erhalte ich zum Abschluss meines Master-Studiums?

Dem Zeugnis wird ein Verzeichnis der bestandenen Module einschließlich der Masterarbeit beigefügt (Transcript of Records). Das Transcript of Records beinhaltet die zugeordneten Lehrveranstaltungen und Leistungspunkte sowie die Benotung oder Bewertung der Prüfungen. Alle Noten werden als Dezimalzahl ausgewiesen. 

Das Datum des Zeugnisses ist der Tag, an dem die letzte Prüfung bestanden wurde. Mit gleichem Datum wird eine Urkunde über den verliehenen akademischen Grad und ein Diploma Supplement ausgestellt. Das Diploma Supplement dient nach national und international gebräuchlichen Standards der Einstufung und Bewertung des Abschlusses. Urkunde, Zeugnis und Diploma Supplement werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und tragen das Siegel der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover.

12. Wie erhalte ich mein Zeugnis?

Die Abgabe eines Antrags auf Exmatrikulation ist Voraussetzung für die Freigabe bzw. Ausgabe von Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement. 

Die ausgestellten Dokumente sind von den Studierenden sofort auf Fehler zu prüfen. Falls Änderungen erforderlich sind, bitte so schnell wie möglich anfordern.

13. Kann ich mich auch rückwirkend exmatrikulieren, wenn meine letzte Prüfung in den ersten Monat des neuen Semesters fällt?

Gemäß Niedersächsischem Hochschulgesetz v. 15.12.2015 § 19, Abs. (6), Satz 4, haben Studierende die Möglichkeit, einen Antrag auf rückwirkende Exmatrikulation, wenn ihre letzte Abschlussprüfung im ersten Monat des neuen Semesters absolviert wurde.

 

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Zuletzt bearbeitet: 26.06.2024

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