B) Lehrveranstaltungen und Prüfungen
1. Welche Lehrveranstaltungen werden am IJK angeboten?
Hier finden Sie aktuelle Informationen zu Veranstaltungen
2. An wen wende ich mich, wenn ich Fragen zu Lehrveranstaltungen oder zur Planung meines Studiums habe?
Julian Kreissl hilft Ihnen gerne bei allen Fragen zu Lehrveranstaltungen sowie zur allgemeinen Studienplanung (bspw. idealer Zeitpunkt zur Belegung eines bestimmten Kurses oder auch Abweichungen vom Musterstudienplan aufgrund individueller Bedürfnisse oder Verpflichtungen).
3. Wie melde ich mich für die BWL-Veranstaltungen an der LUH an und ab?
Bitte melden Sie sich grundsätzlich zu den von Ihnen gewählten BWL-Veranstaltungen (I oder II, III oder IV) über Stud.IP an. Dort haben Sie Zugang zu allgemeinen Informationen (z. B. Anmeldefristen und -verfahren, Klausurtermine) und zu den vorlesungsbegleitenden Unterlagen.
Am Ende des Semesters melden Sie sich – ebenfalls über Stud.IP – zur Klausur an. Die Anmeldung ist immer erforderlich, damit die Klausur entsprechend geplant werden kann. Denken Sie bitte an die Einhaltung der bei Stud.IP gesetzten Anmeldefristen.
Ergänzend gibt es zwei weitere Festlegungen:
- Falls Sie nicht an der regulären Klausur am Ende des Semesters teilnehmen können (Auslandssemester, Praktikum) und sich direkt zum Nachschreibtermin anmelden wollen, geht dies nur über das IJK. Bitte die Belege dazu, Erasmus Bescheid, Praktikumsvertrag o.Ä. entweder vorlegen oder dem Prüfungsamt am IJK (Robyn Moore-Memis oder in Vertretung Nadine Müller) zukommen lassen. Durch Vorlage der Unterlagen wird Ihre Anmeldung automatisch für die Nachschreibklausur berücksichtigt. Wenn Sie von der Nachschreibklausur zurücktreten wollen, informieren Sie bitte Herrn Dr. Bruns per E-Mail (bruns@pua.uni-hannover.de).
- Falls Sie am Tag der Klausur bzw. der Nachschreibklausur krank werden, bitte unverzüglich eine Mail an das Prüfungsamt am IJK (Robyn Moore-Memis oder in Vertretung Nadine Müller) schreiben und das Originalattest ebenfalls unverzüglich einreichen. Sollten Sie schon im Vorfeld krank werden, genügt es, wenn Sie sich bis zum Ende der gesetzten Anmeldefrist über Stud.IP abmelden. Gelingt das nicht mehr, bitte ebenfalls unverzüglich eine E-Mail an Herrn Dr. Bruns senden.
4. Was muss ich über Prüfungen und Prüfungsleistungen wissen?
Prüfungsleistungen sind individuelle Leistungsnachweise, die benotet oder unbenotet sein können. Die einzelnen zu erbringenden Prüfungsleistungen sind im Modulhandbuch geregelt. Das Modulhandbuch für Ihren Studiengang finden Sie in der Studienordnung hier.
Der Prüfungsausschuss ist für die Studierenden Berufungsinstanz in allen prüfungsrelevanten Belangen.
Die Prüfungen finden in der Regel während der letzten zwei Wochen der Vorlesungszeit des betreffenden Semesters statt (Prüfungszeit).
Über die prüfungsspezifischen Anmeldemodalitäten und -termine entscheiden die Lehrenden im Benehmen mit dem Prüfungsamt am IJK. Die Prüfungsanmeldung kann bis 14 Tage vor dem Prüfungstermin rückgängig gemacht werden.
Die/Der Studierende kann bis 14 Tage vor dem Prüfungstermin die Prüfungsanmeldung ohne Angabe von Gründen zurückziehen. Der Rücktritt von einer Wiederholungsprüfung ist nur aus triftigen Gründen zulässig.
Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung zur Notenverbesserung ist unzulässig.
Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend (4,0)“ oder „bestanden“ bewertet wurde. Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Prüfungsleistung ist nicht bestanden.
Eine Prüfungsleistung gilt auch dann als mit „nicht ausreichend (5,0)“ bewertet, wenn die/der Studierende ohne triftige Gründe
- zu einem Prüfungstermin nicht erscheint (Versäumnis);
- nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt (Rücktritt);
- einen festgesetzten Abgabetermin nicht einhält;
- die Wiederholung einer Prüfungsleistung innerhalb der dafür festgelegten Frist nicht durchführt;
- den Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung einer Prüfungsleistung inner-halb der dafür festgelegten Frist nicht stellt.
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
Die Entscheidung über die Anerkennung der triftigen Gründe trifft der Prüfungsausschuss. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden in diesem Fall angerechnet. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung allein sind keine triftigen Gründe.
5. Was mache ich, wenn ich bei einer Prüfung krank bin?
Im Krankheitsfall ist ein fachärztliches Attest vorzulegen. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen.
In Fällen, in denen der Abgabetermin aus triftigen Gründen nicht eingehalten werden kann, kann der Prüfungsausschuss entscheiden, dass der Abgabetermin für die Prüfungsleistung um höchstens zwei Wochen hinausgeschoben wird, ohne dass die Prüfungsleistung als nicht unternommen gilt. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Einzelfällen den Abgabetermin weiter hinausschieben.
6. Wie ist die weitere Vorgehensweise bei einer nicht bestandenen Prüfungsleistung?
Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann – mit Ausnahme der Bachelorarbeit – zweimal wiederholt werden. Bei zusammengesetzten Modulprüfungen muss dabei jede nicht bestandene Teilprüfung wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann nach Wahl der oder des Prüfenden auch in einer anderen Prüfungsform wiederholt werden.
Bei nicht bestandenen Prüfungsleistungen soll der/die Studierende unverzüglich den Prüfenden kontaktieren, um das weitere Verfahren zur Sicherung des Studienerfolgs zu klären.
Wiederholungsprüfungen sind in der Regel vor Ablauf des ersten Vorlesungsmonats des darauffolgenden Semesters abzulegen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach vier Wochen, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet, abgelegt werden. Lässt die Art der Prüfung diesen Termin nicht zu, so wird entweder ein anderer Termin oder eine andere Art der Prüfung festgelegt, die geeignet ist, den Studienerfolg der/des Studierenden zu überprüfen. Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens bis Ende des auf die Prüfung folgenden Semesters abgeschlossen sein. Wird die Wiederholungsprüfung(-en) nicht bestanden, so gilt die Bachelor- bzw. Masterprüfung als endgültig nicht bestanden.
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Zuletzt bearbeitet: 13.09.2023
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